Die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentumsrecht müssten nicht nur im Zeitpunkt der Beschlagnahme, sondern auch noch im Zeitpunkt des materiellen Entscheids gegeben sein. Der Veterinärdienst entgegnet hierauf, dass sich die Haltungsmängel im Kanton Aargau abgespielt hätten und die Unfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend Hundehaltung im Kanton Aargau festgestellt worden sei. Die Beschwerdeinstanz müsse sich nur mit der Frage befassen, inwiefern die behördliche Handlung zum damaligen Zeitpunkt rechtmässig gewesen sei. Mit Verweis auf Art.