_" tierschutzgerecht zu halten, gehe es nicht um ein ortsgebundenes, sondern um ein personenbezogenes Rechtsverhältnis. Da es um eine dauerhafte Regelung mit Entzug des Eigentums gehe und nicht bloss um einen temporären Entzug des Hundes für die Dauer einer Hospitalisation des Halters, sei auch nicht auf den Ort des massgeblichen Vorgangs, sondern auf den Ort des Verfügungsadressaten im Zeitpunkt des endgültigen Entscheids abzustellen. Die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentumsrecht müssten nicht nur im Zeitpunkt der Beschlagnahme, sondern auch noch im Zeitpunkt des materiellen Entscheids gegeben sein.