Mit dem Verlassen der Schweiz habe das zwischen dem Kanton Aargau und dem Adressaten des Verwaltungshandels bestehende Rechtsverhältnis mit Unterstellung unter das aargauische und schweizerische Recht geendet. Bei der Frage, ob er in der Lage ist, seinen Hund "A._____" tierschutzgerecht zu halten, gehe es nicht um ein ortsgebundenes, sondern um ein personenbezogenes Rechtsverhältnis.