Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich in Deutschland aufhalte und die schweizerischen Behörden daher nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig seien. Ob er geeignet sei, den Hund "A._____" zu halten, beurteile sich nach deutschem und nicht nach schweizerischem Tierschutzrecht. Aufgrund des Territorialitätsprinzips stehe es den schweizerischen Behörden nicht zu, darüber zu entscheiden, ob er in Deutschland einen Hund halten dürfe oder nicht. Mit dem Verlassen der Schweiz habe das zwischen dem Kanton Aargau und dem Adressaten des Verwaltungshandels bestehende Rechtsverhältnis mit Unterstellung unter das aargauische und schweizerische Recht geendet.