{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-25_2024-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10436", "Checksum": "807150392dd4b50bc647da8427f35006"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2023.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.08.2024 EDGS.2023.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.08.2024 EDGS.2023.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.08.2024 EDGS.2023.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:01", "Checksum": "2a25cd12069ddf0ab7f5537fe84e0822", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.08.2024 EDGS.2023.25\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\n20. August 2024\n\n(B.2023.25) R.Q._____, M._____, vertreten durch Rechtsanwalt X._____, Y._____; Beschwerde\nvom 22. November 2023 gegen den Entscheid Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst,\nvom 23. Oktober 2023 betreffend Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Hundes A._____\n\nErwägungen\n\n1. Formelle Beurteilung\n\n1.1 Zuständigkeit\n\n1.1.1 Sachliche Zuständigkeit\n\nEntscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat\nhat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das Departement Gesundheit und Soziales delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die\nDelegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013\n[SAR 153.113]). Dementsprechend ist das Departement Gesundheit und Soziales für die Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.1.2 Örtliche Zuständigkeit\n\n1.1.2.1 Vorbringen der Parteien\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich in Deutschland aufhalte und die schweizerischen Behörden daher nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig seien. Ob er geeignet sei, den\nHund \"A._____\" zu halten, beurteile sich nach deutschem und nicht nach schweizerischem Tierschutzrecht. Aufgrund des Territorialitätsprinzips stehe es den schweizerischen Behörden nicht zu,\ndarüber zu entscheiden, ob er in Deutschland einen Hund halten dürfe oder nicht. Mit dem Verlassen\nder Schweiz habe das zwischen dem Kanton Aargau und dem Adressaten des Verwaltungshandels\nbestehende Rechtsverhältnis mit Unterstellung unter das aargauische und schweizerische Recht geendet. Bei der Frage, ob er in der Lage ist, seinen Hund \"A._____\" tierschutzgerecht zu halten, gehe\nes nicht um ein ortsgebundenes, sondern um ein personenbezogenes Rechtsverhältnis. Da es um\neine dauerhafte Regelung mit Entzug des Eigentums gehe und nicht bloss um einen temporären Entzug des Hundes für die Dauer einer Hospitalisation des Halters, sei auch nicht auf den Ort des massgeblichen Vorgangs, sondern auf den Ort des Verfügungsadressaten im Zeitpunkt des endgültigen\nEntscheids abzustellen. Die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentumsrecht müssten nicht\nnur im Zeitpunkt der Beschlagnahme, sondern auch noch im Zeitpunkt des materiellen Entscheids\ngegeben sein.\nDer Veterinärdienst entgegnet hierauf, dass sich die Haltungsmängel im Kanton Aargau abgespielt\nhätten und die Unfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend Hundehaltung im Kanton Aargau festgestellt worden sei. Die Beschwerdeinstanz müsse sich nur mit der Frage befassen, inwiefern die behördliche Handlung zum damaligen Zeitpunkt rechtmässig gewesen sei. Mit Verweis auf Art. 24\nAbs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) führt der Veterinärdienst\naus, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung keinen Wohnsitz\nim Kanton Aargau gehabt hätte, eine Beschlagnahmung möglich gewesen wäre. Die Bestimmung\nvon Art. 24 Abs. 1 TSchG knüpfe an den Ort der Tierhaltung und nicht an den Wohnsitz des Tierhalters an. Analog dem Grundsatz der perpetutio fori im Zivilprozessrecht würde auch im Verwaltungsverfahren die Rechtshängigkeit bewirken, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibe.\n\n1.1.2.2 Rechtliche Grundlagen\n\nDie örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich grundsätzlich nach dem Territorialitätsprinzip. Danach ist die Behörde jenes Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden) zuständig,\nauf dessen Gebiet sich der zu beurteilende Sachverhalt ereignet oder auswirkt (REGINA KIENER/BERN-\nHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021,\nRz. 493).\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Veterinärdiensts für die Beschlagnahme von Hunden kann sich aus\nverschiedenen Anknüpfungspunkten ableiten. Sofern der Hundehalter seinen Wohnsitz im Kanton\nAargau hat, kann die Zuständigkeit aus dem Wohnsitz hergeleitet werden. Die Zuständigkeit des aargauischen Veterinärdiensts ist aber auch gegeben, wenn sich die Hunde im Kanton Aargau befanden bzw. hier gegen Tierschutzbestimmungen verstossen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der\nanalogen Anwendung von Art. 212a Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008\n(SR 455.1), wonach für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG die Behörde desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. Zum anderen lässt sich die entsprechende Zuständigkeit auch aus dem\nZutrittsrecht nach Art. 39 TSchG ableiten. Nach dieser Bestimmung haben die mit dem Vollzug des\nTSchG beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Gegenständen und Tieren. Besteht der Verdacht auf einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und\ndrängt sich ein Einschreiten nach Art. 24 TSchG auf, kommt hierfür grundsätzlich nur die Behörde\nam entsprechenden Ort in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.204 vom 1. Dezember\n2022 E. 1.6).\n\n"}