Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 As. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher im vorliegenden Fall nicht. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen. 3.