TSchG der Hauptzweck des Gesetzes darstellt, in schwerer Weise widersprechen. Gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG ist einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4 von 5 7. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, die Verfahrenskosten sind daher ihm aufzuerlegen.