Gemäss den vorangehenden Ausführungen bestünde bei weiterer Tierhaltung durch den Beschwerdeführer die erhebliche Gefahr tierquälerischer Handlungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte zudem zur Folge, dass der Hund "F._____" vorläufig zurückgegeben werden müsste, er bei rechtskräftiger Abweisung jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder beschlagnahmt werden müsste. Allenfalls neu angeschaffte Tiere müsste der Beschwerdeführer in diesem Fall ebenfalls nach kurzer Haltung herausgeben. Dies alles würde dem Tierwohl, dessen Schutz nach Art. 1 TSchG der Hauptzweck des Gesetzes darstellt, in schwerer Weise widersprechen.