Daraus folgt, dass der VeD dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle zu Recht eine Beanstandung erteilt hat und die Kontrolle somit gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung kostenpflichtig ist. Die Höhe der auferlegten Kosten von Fr. 305.- ist innerhalb des Rahmens von Fr. 50.- bis 1'500.- mässig und nicht zu beanstanden. Wie in allen anderen ist daher auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen. 6.