Die durch den VeD angeordneten Massnahmen, insbesondere die Beschlagnahme der bei der Kontrolle angetroffenen Tiere, werden vorangehend vollumfänglich bestätigt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG sind deshalb die Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Tiere dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.