Vor allem bei Anordnung eines blossen Hundehalteverbots bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die in den Chats geäusserten und in den pornographischen Fotos und Filmen dargestellten Fantasien in veränderter Form an anderen Arten ausleben würde. Diese Gefahr rechtfertigt das in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Tierhalte- und Tierumgangsverbot. 4. a) Zum Schutz der in seinem Haushalt bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj vorgefundenen und zum Teil beschlagnahmten Tiere sind auch die Beschlagnahme seines Hundes sowie die Anordnung, die Reptilien an andere Halter abzugeben, zu bestätigen. b)