Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr ist damit als sehr erheblich einzustufen. Bei fortgesetzter eigener Tierhaltung, aber auch beim unbeobachteten und unbeaufsichtigten Umgang mit fremden Tieren bestünde das Risiko sexueller Handlungen mit Tieren und damit schwerer Fälle von Tierquälerei im Sinn von Art. 26 TSchG. Diese wäre nicht ausschliesslich auf Hunde beschränkt. Vor allem bei Anordnung eines blossen Hundehalteverbots bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die in den Chats geäusserten und in den pornographischen Fotos und Filmen dargestellten Fantasien in veränderter Form an anderen Arten ausleben würde.