Durch die gesamten Befunde wird eine Gefahr für seinen Hund und andere Tiere nicht ausgeräumt, sondern dringend nahegelegt, auch wenn sexuelle Handlungen mit Tieren nicht in strafrechtlich genügender Weise nachgewiesen sind. Sie besteht nicht erst dann, wenn Übergriffe bereits nachgewiesen sind, sondern ist in hohem Mass auch bei einem Tierhalter anzunehmen, dem Besitz und Konsum von Pornographie mit Hunden nachgewiesen und der deswegen strafrechtlich verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Verhalten bis unmittelbar zu seiner Festnahme und zur Durchsuchung seiner Wohnung gezeigt hat.