Zwar wurde im Strafverfahren tierquälerisches Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere zum Schaden seines Hundes "F._____" nicht nachgewiesen. Allerdings wurde er von solchen Verdachtsmomenten auch nicht explizit freigesprochen. Vielmehr wurden sie bzw. die entsprechenden Anklagepunkte eher stillschweigend fallengelassen.