Obwohl im Strafverfahren nicht behandelt, ist an dieser Stelle auf die Chatverläufe zurückzukommen. Gerade aufgrund seines späteren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst deren Autor ist und seine Darstellung, unbekannte Dritte seien in seine Computer und seine Accounts eingedrungen und hätten sich als ihn ausgegeben, auch hier blosse Schutzbehauptungen darstellen. c)