Aufgrund des Strafurteils steht fest, dass der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner Verhaftung in erheblichem Umfang Fotos und Videos von sexuellen Handlungen mit Tieren aus dem Internet heruntergeladen, aufbewahrt und sich angesehen hat. Aufgrund all dieser Handlungen sind seine Beteuerungen, er habe kein Interesse an solchen Darstellungen und habe versucht, die Behörden bei der Verfolgung solcher Taten zu unterstützen, völlig unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu werten. b)