Dem Bericht der IT-Forensik der Kantonspolizei vom 1. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bis kurz vor der Verhaftung vorliegend relevante verbotene tierpornographische Darstellungen angesehen hat. Mit Bezug auf Handlungen mit seinem Hund "F._____" wurde darin ein noch ungeklärter Verdacht geäussert. Dieser wurde dann offenbar nicht weiterverfolgt, jedenfalls wurde weder entsprechend Anklage erhoben noch der Beschwerdeführer verurteilt, insbesondere wegen Tierquälerei.