2 von 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000. – verurteilte. Zugrunde liegende Handlungen beging er zwischen 30. Mai und 1. Juni 2022, indem er wissentlich und willentlich sechs Videodateien verbreitete, auf denen eindeutig minderjährige Mädchen bei sexuellen Handlungen mit Männern und in einem Fall mit einem Tier zu sehen waren. Weiter hat er mutmasslich an seinem Wohnort pornographische Darstellungen sexueller Handlungen mit Tieren und Minderjährigen zum eigenen Konsum hergestellt bzw. besessen.