Beim Hund "F._____" seien keine auffälligen oder verdächtigen Feststellungen getroffen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Tierquälerei eingestellt habe. Weiter seien Folgen des ausgesprochenen Verbots für den Beschwerdeführer sehr einschneidend, indem es seine bestehende Partnerschaft mit C._____ zerstöre. 3. a) Aus den beigezogenen Akten des Strafverfahrens ergibt sich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach den Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 wegen Pornographie mit Tieren (Art. 197 Abs. 4