In der Replik führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Massnahmen gegen ihn seien aufgrund blosser Verdachtsmomente erlassen worden. Die ihm zur Last gelegten Chatverläufe könne er nicht verfasst haben, weil er zur fraglichen Zeit jeweils gearbeitet oder Zivildienst geleistet habe. Zudem sei er französischer Muttersprache und gar nicht fähig, in derart einwandfreiem Deutsch zu schreiben. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass sich Fremde zu seinem Laptop bzw. Skype-Account Zugang verschafft und die fraglichen Verläufe verfasst hätten. Dies erkläre auch die Übereinstimmung in Alter, Rasse und Name des Hundes. Beim Hund "F.___