In der Beschwerdeantwort verweist der VeD nochmal auf den Chat des Beschwerdeführers und das bei ihm gefundene umfangreiche Material. In der Duplik wiederholt er frühere Aussagen. b) Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, die Ausführungen des VeD und der Kantonspolizei träfen nicht zu. Er habe nie sexuelle Handlungen mit "F._____" oder anderen Hunden vollzogen. Dafür gebe es auch keine handfesten Beweise. Bei der Einvernahme habe der Staatsanwalt klar geäussert, die Anzeige sei nicht haltbar.