Mangelnde charakterliche Eignung oder Unzuverlässigkeit des Tierhalters reiche aus, auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren genüge für das Aussprechen eines Halteverbots. Vorliegend sei eine Gefahr offensichtlich, insbesondere weil der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen im Chat sexuelle Handlungen mit "F._____" und anderen Hunden vorgenommen habe. Aufgrund dieses Sachverhalts sei der VeD gezwungen, ein sofortiges Tierhalte- und -umgangsverbot zu verhängen. "F._____" müsse beschlagnahmt und neu platziert werden, wobei die Wünsche des Halters nicht berücksichtigt werden könnten.