Dass bisher keine strafrechtliche Anklage oder Verurteilung vorliege, sei nicht relevant. Im Verwaltungsrecht könne die zuständige Behörde selbst über den Sachverhalt befinden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG könne die zuständige Behörde die Haltung oder Zucht von Tieren, den Handel und die berufsmässige Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Personen verbieten, die dazu unfähig sind. Mangelnde charakterliche Eignung oder Unzuverlässigkeit des Tierhalters reiche aus, auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren genüge für das Aussprechen eines Halteverbots.