Der VeD führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren sei verboten, namentlich auch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren. Gemäss Daten von seinem Computer habe der Beschwerdeführer tierpornographische Bilder und Filme konsumiert und sexuelle Handlungen mit seinem Hund "F._____" sowie anderen Hunden durchgeführt. Dass es sich beim User "A._____" im wiedergestellten Chat um ihn handle, erachtete der VeD als erwiesen. Alle Angaben stimmten mit ihm und seinem Hund überein. Handeln einer Drittperson sei nicht glaubhaft. Dass bisher keine strafrechtliche Anklage oder Verurteilung vorliege, sei nicht relevant.