Dem Beschwerdeführer wurde während der Hauptverhandlung des Strafverfahrens mitgeteilt, dass dem RD DGS die entsprechenden Akten voraussichtlich zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. In der Replik vom 19. Februar 2024 nahm sein Rechtsvertreter nicht ausdrücklich auf die Verhandlung und deren Ergebnis Bezug, hätte dazu jedoch die Möglichkeit gehabt. Auszugehen ist weiter davon, dass ihm der Inhalt der Strafakten bekannt ist. Im Instruktionsschreiben vom 28. März 2024 wurde er auf den Beizug der Strafakten hingewiesen. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter diesbezüglich das rechtliche Gehör genügend gewährt wurde. 2. a)