{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-23_2024-04-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10400", "Checksum": "ad893b338b11067f12766a3b186b67e2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2023.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.04.2024 EDGS.2023.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.04.2024 EDGS.2023.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.04.2024 EDGS.2023.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:48:37", "Checksum": "17a3f6f0c1fb6214d2e721940065c351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.04.2024 EDGS.2023.23\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 30. April 2024\n\n(B. 2023.23) B._____, Q._____; Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Entscheid des\nAmts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 10. Oktober 2023 betreffend Tierschutz,\nTierhalte- und Tierumgangsverbot und Beschlagnahmung Hund \"F._____\"; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nd)\n\nDem Beschwerdeführer wurde während der Hauptverhandlung des Strafverfahrens mitgeteilt, dass\ndem RD DGS die entsprechenden Akten voraussichtlich zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt\nwerden. In der Replik vom 19. Februar 2024 nahm sein Rechtsvertreter nicht ausdrücklich auf die Verhandlung und deren Ergebnis Bezug, hätte dazu jedoch die Möglichkeit gehabt. Auszugehen ist weiter\ndavon, dass ihm der Inhalt der Strafakten bekannt ist. Im Instruktionsschreiben vom 28. März 2024\nwurde er auf den Beizug der Strafakten hingewiesen. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass\ndem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter diesbezüglich das rechtliche Gehör genügend gewährt wurde.\n2.\n\na)\n\nDer VeD führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren sei verboten, namentlich auch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren. Gemäss Daten von seinem Computer habe der Beschwerdeführer tierpornographische Bilder und\nFilme konsumiert und sexuelle Handlungen mit seinem Hund \"F._____\" sowie anderen Hunden durchgeführt. Dass es sich beim User \"A._____\" im wiedergestellten Chat um ihn handle, erachtete der VeD\nals erwiesen. Alle Angaben stimmten mit ihm und seinem Hund überein. Handeln einer Drittperson sei\nnicht glaubhaft. Dass bisher keine strafrechtliche Anklage oder Verurteilung vorliege, sei nicht relevant. Im Verwaltungsrecht könne die zuständige Behörde selbst über den Sachverhalt befinden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG könne die zuständige Behörde die Haltung oder Zucht von Tieren,\nden Handel und die berufsmässige Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Personen\nverbieten, die dazu unfähig sind. Mangelnde charakterliche Eignung oder Unzuverlässigkeit des Tierhalters reiche aus, auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren genüge\nfür das Aussprechen eines Halteverbots. Vorliegend sei eine Gefahr offensichtlich, insbesondere weil\nder Beschwerdeführer nach seinen Aussagen im Chat sexuelle Handlungen mit \"F._____\" und anderen Hunden vorgenommen habe. Aufgrund dieses Sachverhalts sei der VeD gezwungen, ein sofortiges Tierhalte- und -umgangsverbot zu verhängen. \"F._____\" müsse beschlagnahmt und neu platziert\nwerden, wobei die Wünsche des Halters nicht berücksichtigt werden könnten.\n\nIn der Beschwerdeantwort verweist der VeD nochmal auf den Chat des Beschwerdeführers und das\nbei ihm gefundene umfangreiche Material. In der Duplik wiederholt er frühere Aussagen.\n\nb)\n\nDer Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, die Ausführungen des VeD und der\nKantonspolizei träfen nicht zu. Er habe nie sexuelle Handlungen mit \"F._____\" oder anderen Hunden\nvollzogen. Dafür gebe es auch keine handfesten Beweise. Bei der Einvernahme habe der Staatsanwalt klar geäussert, die Anzeige sei nicht haltbar.\n\nIn der Replik führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Massnahmen gegen ihn seien aufgrund blosser Verdachtsmomente erlassen worden. Die ihm zur Last gelegten Chatverläufe könne er\nnicht verfasst haben, weil er zur fraglichen Zeit jeweils gearbeitet oder Zivildienst geleistet habe. Zudem sei er französischer Muttersprache und gar nicht fähig, in derart einwandfreiem Deutsch zu\nschreiben. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass sich Fremde zu seinem Laptop\nbzw. Skype-Account Zugang verschafft und die fraglichen Verläufe verfasst hätten. Dies erkläre auch\ndie Übereinstimmung in Alter, Rasse und Name des Hundes. Beim Hund \"F._____\" seien keine auffälligen oder verdächtigen Feststellungen getroffen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Tierquälerei eingestellt habe. Weiter seien Folgen des ausgesprochenen Verbots für\nden Beschwerdeführer sehr einschneidend, indem es seine bestehende Partnerschaft mit C._____\nzerstöre.\n\n3.\n\na)\n\nAus den beigezogenen Akten des Strafverfahrens ergibt sich, dass der Präsident des Bezirksgerichts\nZurzach den Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 wegen Pornographie mit Tieren (Art. 197 Abs. 4\n\n"}