In dieser Form unzutreffend ist jedoch, dass es dazu weiterer Verstösse gegen Rechtsnormen oder Auflagen bedurfte. Vielmehr konnte jeder weitere Vorfall in der Gesamtbeurteilung den Ausschlag dafür geben, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 lit. b und e des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 die Hundehaltung zu verbieten und entsprechend "E._____" zu beschlagnahmen und bei einem anderen Halter zu platzieren. Vor allem aber handelte sich beim Vorfall vom tt.mm.jjjj um ein gravierendes Ereignis, das eine solche Neubeurteilung vollumfänglich rechtfertigte, ja notwendig machte. 4. a)