Unerheblich ist auch die Kritik in der Beschwerde an der Verwarnung vom tt.mm.jjjj. Zwar trifft grundsätzlich zu, dass auch nach dem auslösenden Vorfall vom tt.mm.jjjj und dem Schreiben der Nachbarn vom tt.mm.jjjj nicht jede beliebige weitere Meldung den Entzug der Halteberechtigung sowie die Beschlagnahmung und Umplatzierung des Hundes rechtfertigen konnte.