Es trifft zu und wird durch den VeD auch nicht in Abrede gestellt, dass er den Hund "E._____" nicht als schlechthin zu gefährlich für eine Haltung beurteilt hat, sondern nur die Haltung durch die Beschwerdeführerin. Da der VeD entsprechend aber keine bzw. nur eine subsidiäre Euthanasierung angeordnet hat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund nicht umplatziert, ergibt sich daraus mit Bezug auf die Rechtmässigkeit des Halteverbots und der Fremdplatzierung nichts. i)