Entsprechend ist der VeD zu beauftragen, die Neuplatzierung zu überwachen und dem neuen Halter die angemessenen und nötigen Auflagen zu erteilen, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen Behörden anderer Kantone. 7 von 9 h) Im Vordergrund steht dabei eine weitere Unterbringung des Hundes bei A._____, da sich "E._____" in der Zwischenzeit daran gewöhnt haben dürfte und eine weitere Umplatzierung gerade in diesem fortgeschrittenen Alter möglichst zu vermeiden ist. i)