Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei einem anderem Halter sei ohne Auflagen auch keine genügend sichere Haltung von "E._____" gewährleistet, trifft zwar grundsätzlich zu. Er ist aber nicht durch Verzicht auf Umplatzierung zu berücksichtigen, sondern mittels deren Beaufsichtigung durch den VeD und die Anordnung von Auflagen gegenüber dem neuen Halter. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen, ohne dass dies eine auch nur teilweise Gutheissung der Beschwerde bedeuten würde.