Aufgrund der vorangehend geprüften Vorfälle und ihres Verhaltens kann davon allerdings nicht mehr ausgegangen werden. Zum einen fehlt es am Vertrauen in die genügende Sorgfalt der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihrem Hund, zum anderen kann auch ihre Fähigkeit, diesen in genügender Weise zu beherrschen und zu kontrollieren, nicht mehr bejaht werden. Dispositiv-Ziff. I. und II. der angefochtenen Verfügung sind daher grundsätzlich zu bestätigen. g)