Der Einwand der Beschwerdeführerin, die an der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig, eine Maulkorbpflicht und die Auflage solcher baulicher Veränderungen an ihrer Liegenschaft, dass für E._____ kein Entweichen mehr möglich ist, genügten, trifft nur dann zu, wenn von ihr mit genügender Sicherheit deren Einhaltung und überhaupt die Verhinderung neuer gravierender Vorfälle erwartet werden kann.