Es ist davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt genauere Kenntnis seiner Folgen hatte. Sie führte jedoch nicht aus, die Verletzung habe für sie unmittelbar nach dem Biss nicht gravierend gewirkt, sondern beurteilte ihn insgesamt als "nicht schwer". Die Beschwerdeführerin hatte genug Zeit, sich die Formulierungen zu überlegen, trotzdem entschied sie sich für eine, die vom VeD zu Recht als verharmlosend beurteilt wird.