Tatsache ist damit nicht nur, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihren Hund zu beherrschen und zu kontrollieren. Vielmehr räumt sie von sich aus zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung ein, indem sie nämlich trotz seiner genügend erwiesenen Gefährlichkeit nicht darauf achtete, für seine Führung und Haltung nur einwandfrei gebrauchstaugliches und sicheres Material zu verwenden. 6 von 9 e)