Mit Bezug auf den Vorfall vom tt.mm.jjjj wirft der VeD soweit ersichtlich der Beschwerdeführerin nicht die Verletzung ihr gegenüber verfügter Auflagen vor. Nach ihren eigenen Angaben konnte sich "E._____" beim Anleinen vor einem Spaziergang losreissen, weil der Karabinerhaken der Leine gerissen (oder eher gebrochen) war. Tatsache ist damit nicht nur, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihren Hund zu beherrschen und zu kontrollieren.