Dass A._____ in einem Schreiben vom 11. Mai 2016 an den VeD bereits ganz ähnliche Übungen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Hund beschrieben hatte, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Würdigung. Einmal liegt dieses Schreiben schon etliche Jahre zurück und hat dadurch seine Bedeutung grossteils eingebüsst, zumal der damals angeschriebene Mitarbeiter in der Zwischenzeit nicht mehr für den VeD tätig ist und gegenüber der Beschwerdeführerin längst andere Personen auftreten. Eine schriftliche Reaktion ist zwar nicht aktenkundig, jedoch kann zumindest für die Gegenwart nicht einfach eine fortdauernde stillschweigende Gutheissung der beschriebenen Aktivitäten unterstellt werden.