Ob der Vorfall für die Beschwerdeführerin voraussehbar war, ist nachträglich nicht klar festzustellen, erscheint aber auch nicht ausschlaggebend: Bei vorhandener Voraussehbarkeit ist als Gefahrenmoment vor allem ihre Nachlässigkeit anzusehen, bei fehlender die Unberechenbarkeit des Hundes, die seine Gefährlichkeit noch erhöht. In beiden Fällen erschüttert das Ereignis fundamental das Vertrauen insbesondere in ihre Fähigkeit, ihren Hund ausreichend zu führen, zu beherrschen und zu kontrollieren, aber auch in den Willen, alles Mögliche und Nötige dafür zu tun. c)