Dies gilt insbesondere auch für das Zeugnis des Hundetrainers A._____, der die Beschwerdeführerin aktenkundig seit vielen Jahren kennt und bei dem daher zu vermuten ist, dass er keine ausreichende kritische Distanz zu ihr hat. Zwar spricht er den Vorfall vom tt.mm.jjjj nicht direkt an, jedoch ist davon auszugehen, dass er ihm bekannt ist. Trotzdem ist seine Stellungnahme völlig undifferenziert, so dass von einem reinen Gefälligkeitszeugnis auszugehen ist. Die Aussagen von F._____, G._____, H._____ sowie I._____ und J._____ beziehen sich nicht auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern enthalten subjektive Schilderungen der eigenen Erfahrungen mit ihm.