Die Beschwerdeführerin hat den gemeldeten Sachverhalt mit E-Mail vom 12. Juli 2022 grundsätzlich bestätigt und nur in Einzelheiten anders dargestellt bzw. ergänzt. Auch in der Beschwerde wird der Vorgang nicht in Frage gestellt, nur die darauf durch den VeD ausgesprochene "Verwarnung". b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Zeugnisse ihr nahestehender Personen, ihr Hund sei nicht gefährlich. Der VeD wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass der Beweiswert solcher Aussagen gering ist, namentlich wenn sie im Widerspruch stehen zu gut dokumentierten Vorfällen, in denen sich die Gefährlichkeit deutlich gezeigt hat.