Dieses Verhalten konnte als stillschweigende Bestätigung der Darstellung im Schreiben des VeD und damit als Eingeständnis der Urheberschaft ihres Hundes bezüglich des Vorfalls aufgefasst werden. In ihrer letzten bzw. einzigen Stellungnahme vom 25. Juli 2023 streitet sie die Urheberschaft für den Vorfall allerdings ab, insbesondere mit dem Argument, die Pfotenabdrücke auf der Hose des Geschädigten seien für ihren Hund zu klein. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020 führte die Staatsanwaltschaft dann aus, die Urheberschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin stelle eine reine Vermutung dar ohne konkrete Hinweise auf seine Täterschaft.