Grundsätzlich bedeutender ist der auch polizeilich aktenkundige Vorfall vom 15. März 2020, der zwar keine strafrechtlichen Folgen hatte, vorliegend aber trotzdem relevant ist. Die Bilder im Polizeibericht sind zwar nicht überaus scharf, belegen aber klar den Angriff eines Hundes, der durch die Polizei zunächst auch "E._____" zugeordnet wurde. Gemäss den Akten des VeD hat die Beschwerdeführerin trotz Einladung nicht zu dem dadurch ausgelösten Verfügungsentwurf Stellung genommen. Dieses Verhalten konnte als stillschweigende Bestätigung der Darstellung im Schreiben des VeD und damit als Eingeständnis der Urheberschaft ihres Hundes bezüglich des Vorfalls aufgefasst werden.