bb) Auch die nächsten drei Vorkommnisse aus dem Frühling 2015 sind selbst nicht aktenkundig, sie haben jedoch zum Verhaltenstest vom 8. Juni 2015 und zur ersten Verfügung vom 3. September 2015 geführt, in welcher der VeD mit Bezug auf die Haltung des Hundes durch die Beschwerdeführerin eine ganze Reife einschränkender Massnahmen anordnete. Diese erwuchs offenbar unangefochten in Rechtskraft. Weil darüber kaum etwas aktenkundig ist, aber auch wegen des längeren Zurückliegens kann ihnen in der Gesamtbetrachtung keine grosse Bedeutung zukommen. Immerhin zeigen sie, dass die Probleme bereits recht kurz nach Anschaffung des Hundes begannen. cc)