3 von 9 3. a) Zur Begründung der angeordneten Massnahmen führt der VeD eine Reihe als mehr oder weniger gravierend geschilderter Vorfälle mit dem Hund der Beschwerdeführerin an. aa) Aufgrund von Ausbrüchen des Hundes aus dem Garten der Beschwerdeführerin und Jagd auf Nachbarskatzen machte der VeD sie im Herbst 2014 telefonisch auf ihre Halterpflichten aufmerksam mit dem Hinweis, der Garten müsse ausbruchssicher sein. In den eingereichten Akten ist dieser Vorfall allerdings nicht verzeichnet. Bereits deshalb und wegen des Zeitablaufs kann ihm kaum eine Bedeutung beigemessen werden.