Dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vom tt.mm.jjjj als unvorhersehbar bezeichne, sei schwer nachvollziehbar. Immerhin gebe sie selbst an, es handle sich um einen schwierigen Hund. Ihr Verhalten unterstreiche dies. Zu wiederholen sei auch, dass der VeD bereits vier Verfügungen mit Auflagen und Massnahmen sowie eine Verwarnung habe erlassen müssen. Falls die eingereichten Videos tatsächlich aus dem Jahr 2020 stammten, sei ihnen jede Aussagekraft abzusprechen. Zusammenfassend sei die Gefährlichkeit von "E._____" nicht nur in seiner Persönlichkeit begründet, sondern auch in der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihn sicher zu halten.