Die angeordneten Massnahmen erwiesen sich als unverhältnismässig, weil mit einer Maulkorbpflicht auf öffentlich zugänglichem Gebiet, der Anweisung, den Hund auf dem Privatgrundstück in Anwesenheit Dritter gesichert zu halten, sowie der Auflage, mit geeigneten baulichen Mitteln das unkontrollierte Entweichen des Hundes zu verhindern, mildere Massnahmen ausreichten. Zudem sei die Fremdplatzierung an einen "geeigneten Halter" fraglich, weil der VeD damit in Kauf nähme, dass der Hund erneut ohne genügende behördliche Auflagen gehalten werde. Zusammengefasst überschiesse der VeD jetzt, nachdem er davor zu lax gewesen sei. c)