In der Verwarnung vom tt.mm.jjjj habe der VeD zwar den Entzug der Haltebewilligung bei der nächsten Meldung angedroht. Dies sei aber in dieser Form rechtswidrig und nur bei Verstössen gegen Vorschriften oder Auflagen zulässig. Ein solcher liege der Reklamation der Nachbarn und damit auch der Verwarnung jedoch nicht zugrunde. Der VeD habe die Beschwerdeführerin ermahnt betreffend der Gefährdung Dritter. Erneut sei jedoch festzuhalten, dass sie den Angriff ihres Hundes nicht habe voraussehen können.