Dies ergebe sich bereits daraus, dass der VeD bis dann nie eine Maulkorbpflicht angeordnet habe und auch keine Massnahmen betreffend die Haltung des Hundes auf dem Privatgrund der Beschwerdeführerin, insbesondere mit Bezug auf Drittpersonen. Die Voraussehbarkeit könne auch nicht aus ihrem Befehl an den Hund abgeleitet werden, an seinen Platz zu gehen. 2 von 9 Die Beschwerdeführerin habe weiter den Vorfall und die verursachte Bisswunde nicht verharmlost, sondern sie so beschrieben, wie sie sie zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe, d.h. vor Kenntnis von Bildern und ärztlichen Berichten.