Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, der VeD stufe ihren Hund offensichtlich nicht per se als so gefährlich ein, dass eine sichere Haltung nicht möglich sei. Andernfalls hätte sie direkt seine Euthanasierung angeordnet. Dennoch attestiere sie ihm ein übermässiges Aggressionspotential.