Eine Umplatzierung an geeignete Neuhalter sei jedoch unter bestimmten Umständen möglich und damit verhältnismässiger als eine Euthanasierung. Mit der entsprechenden Auflage zu verbinden sei ein Halte- und Betreuungsverbot für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf "E._____". Zu den früheren Anordnungen habe sie stets Stellung nehmen können, der umstrittene Vorfall vom tt.mm.jjjj werde nicht berücksichtigt, und die Bestätigungen von Bekannten, Freunden, Tierärzten, Hundetrainern und weiteren Personen hätten geringe Beweiskraft und könnten den Vorfall vom tt.mm.jjjj nicht ungeschehen machen. b)